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   BFH, 14.04.2004 - VIII B 77/04   

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https://dejure.org/2004,11461
BFH, 14.04.2004 - VIII B 77/04 (https://dejure.org/2004,11461)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2004 - VIII B 77/04 (https://dejure.org/2004,11461)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2004 - VIII B 77/04 (https://dejure.org/2004,11461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsmaßnahmen gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Finanzgericht - Eignung einer eidesstattlichen Versicherung des nicht erschienenen Zeugen, er habe die durch Zustellungsurkunde zugestellte Ladung nicht erhalten - Zustellung einer Ladung als Zeuge durch ...

  • Judicialis

    FGO § 53 Abs. 1; ; FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 82; ; ZPO § 180; ; ZPO § 180 Satz 1; ; ZPO § 380; ; ZPO § 380 Abs. 1; ; ZPO § 381; ; ZPO § 418 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 418 Abs. 1
    Postzustellungsurkunde - Beweiskraft

  • datenbank.nwb.de

    Benachrichtigung über die Ladung zur Zeugenvernehmung; Beweiskraft von Zustellungsurkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.08.2002 - VIII B 58/02

    NZB; PZU, ordnungsgemäße Ladung

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - VIII B 77/04
    Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176).

    Denn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erfordert die substantiierte Darlegung des anderen Geschehensablaufs und nicht nur die Behauptung, die Ladung nicht erhalten zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 431; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 176; Gräber/Koch, a.a.O., § 53 Rz. 35, m.w.N.).

  • BFH, 29.10.1997 - IV B 164/96
    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - VIII B 77/04
    Diesen Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht; die bloße Behauptung, er habe die Ladung nicht erhalten, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er diese Behauptung durch eidesstattliche Versicherung untermauert hat (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1997 IV B 164/96, BFH/NV 1998, 431).

    Denn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erfordert die substantiierte Darlegung des anderen Geschehensablaufs und nicht nur die Behauptung, die Ladung nicht erhalten zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 431; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 176; Gräber/Koch, a.a.O., § 53 Rz. 35, m.w.N.).

  • BFH, 20.02.1992 - V R 39/88

    Umfang der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

    Auszug aus BFH, 14.04.2004 - VIII B 77/04
    Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176).
  • BFH, 24.04.2007 - VIII B 249/05

    NZB: Tatbestandsberichtigung; PZU als öffentliche Urkunde

    b) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Postzustellungsurkunde auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost eine öffentliche Urkunde i.S. von § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt, die den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen erbringt (BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532; vgl. ferner § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

    Erforderlich ist der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird (BFH-Beschlüsse vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, m.w.N.; in BFH/NV 2004, 1532; vom 9. August 2004 VI B 79/02, BFH/NV 2004, 1548; vom 12. November 2003 X B 57/03, BFH/NV 2004, 602; vom 21. August 2002 VIII B 58/02, BFH/NV 2003, 176; vom 21. Oktober 2004 XI B 28/02, juris).

  • BFH, 03.01.2006 - XI B 52/05

    PZU - Beweiskraft

    Tatsächlich ist auch nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt, dass die Postzustellungsurkunde eine öffentliche Urkunde i.S. des § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt, und dass ein Gegenbeweis nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen geführt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532).

    Dazu steht nicht im Widerspruch, dass der BFH für den Gegenbeweis eine eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten dann nicht hat ausreichen lassen, wenn diese lediglich die unsubstantiierte Behauptung enthielt, das Schriftstück nicht erhalten zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1532, m.w.N.; vgl. zur Unzulässigkeit des Gegenbeweises durch Parteivernehmung auch Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 418 Rn. 4).

  • BFH, 13.02.2008 - XI B 218/07

    Übermittlung eines Verwaltungsakts durch privaten Briefdienstleister - Keine

    Es sind keine Gründe dafür ersichtlich oder vom Kläger geltend gemacht worden, weshalb diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auch maßgeblich sein sollten, wenn es --wie im Streitfall-- um eine Übermittlung eines Verwaltungsakts durch einen privaten Briefdienstleister geht (vgl. dazu, dass z.B. auch die Zustellungsurkunde eines privaten Briefdienstleisters gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen erbringt, BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532, m.w.N.).
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